Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
LmhFortbPrüfV§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen zur Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die schriftliche und die praktische Prüfung sind jeweils mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der praktischen Prüfung werden die Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsbestandteile wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Gesamtbewertung der Prüfung wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und das Ergebnis der praktischen Prüfung mit 60 Prozent gewichtet und daraus eine Gesamtnote gebildet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ ist bestanden, wenn die schriftliche und die praktische Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.