Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung LmhFortbPrüfV § 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.12.2019. Zur aktuellen Fassung → Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entsprechend anzuwenden.