Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
LmhFortbPrüfV§ 19 Projektarbeit
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/19#abs-1 (1) Die Projektarbeit besteht aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/19#abs-2 (2) Für die Projektmappe erstellt die zu prüfende Person ein Marketing- und Präsentationskonzept oder ein Gastronomiekonzept. Das Konzept soll Angaben zum Marketing, zur Kalkulation und zur organisatorischen Durchführung des Projektes beinhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/19#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Projektmappe eingrenzen. Die Projektmappe ist schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Kalendertage.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/19#abs-4 (4) In der Präsentation und in dem Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/19#abs-5 (5) Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/19#abs-6 (6) Das Fachgespräch soll nicht länger als 10 Minuten dauern.