Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung

LmhFortbPrüfV

§ 17 Schriftliche Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/17#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/17#abs-2 (2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/17#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.

§ 16 § 18