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§ 17 LmhFortbPrüfV — Schriftliche Prüfung

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.