Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz

LlbG

Art 5 Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/5#abs-1 (1) Der Einstieg in die Leistungslaufbahn erfolgt entsprechend der Vor- und Ausbildung in einer der vier Qualifikationsebenen (Art. 7 und 8).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/5#abs-2 (2) Innerhalb der Leistungslaufbahn bestehen folgende Fachlaufbahnen:

1. Verwaltung und Finanzen,

2. Bildung und Wissenschaft,

3. Justiz,

4. Polizei und Verfassungsschutz,

5. Gesundheit,

6. Naturwissenschaft und Technik.

Soweit erforderlich, können innerhalb einer Fachlaufbahn fachliche Schwerpunkte gebildet werden. Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die auf Grund fachverwandter Vor- und Ausbildung und im Rahmen einer vorgesehenen modularen Qualifizierung erreicht werden können.

Art 4 Art 6