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LlbGArt. 5 Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/5#abs-1 (1) Der Einstieg in die Leistungslaufbahn erfolgt entsprechend der Vor- und Ausbildung in einer der vier Qualifikationsebenen (Art. 7 und 8).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/5#abs-2 (2) Innerhalb der Leistungslaufbahn bestehen folgende Fachlaufbahnen:
1. Verwaltung und Finanzen,
2. Bildung und Wissenschaft,
3. Justiz,
4. Polizei und Verfassungsschutz,
5. Gesundheit,
6. Naturwissenschaft und Technik.
Soweit erforderlich, können innerhalb einer Fachlaufbahn fachliche Schwerpunkte gebildet werden. Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die auf Grund fachverwandter Vor- und Ausbildung und im Rahmen einer vorgesehenen modularen Qualifizierung erreicht werden können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 5 LlbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 14.12.2020 – 3 B 19.1558Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.