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# Art 26 LlbG (Bayern) — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Leistungslaufbahngesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auswahl wird nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in einem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen, soweit der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt als Beamter oder als Beamtin auf Widerruf.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes führt der Beamte auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärter“ und die Beamtin auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärterin“. Soweit das Eingangsamt der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts der Besoldungsgruppe A 13 angehört, lautet die Dienstbezeichnung „Referendar“ oder „Referendarin“. Die Dienstbezeichnung ist mit einem die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt bezeichnenden Zusatz zu verbinden.

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Zitiervorschlag: Art 26 LlbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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