Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt 23 Zulassung zu den Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Fachlaufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können.