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LlbG

Art 23 Zulassung zu den Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Fachlaufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können.

Art 22 Art 24