§ 9 Stornierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornierung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stornierungen können wahlweise an Mautstellen-Terminals, über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstornierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte Strecke vornehmen. Während des Gültigkeitszeitraums ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2023 I Nr. 341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.