Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lippeverbandsgesetz
LippeVG -§ 21 Vertretung des Verbandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/21#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/21#abs-2 (2) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/21#abs-3 (3) Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten herbeizuführen, die der Verbandsversammlung oder dem Verbandsrat zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus entscheidet der gesamte Vorstand über:
1. die Anträge des Vorstandes auf Einberufung einer Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsrates,
2. die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 20 Abs. 4 und § 36 Abs. 3,
3. die Abhilfe von Widersprüchen nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
4. in Fällen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1.
Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge