Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lippeverbandsgesetz
LippeVG -§ 20 Aufgaben des Vorstandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/20#abs-1 (1) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verbandsrates eine Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zu regeln ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/20#abs-2 (2) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Verbandsversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes bereitet die Beschlüsse der Verbandsorgane vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes ergibt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung. Das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/20#abs-3 (3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Wenn wegen besonderer Eilbedürftigkeit eine Entscheidung des gesamten Vorstandes nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/20#abs-4 (4) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Verbandsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden.