Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Landesamt für Umwelt

LfUV

§ 1 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfUV/1#abs-1 (1) In den Bereichen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG) nimmt das Landesamt für Umwelt (Landesamt) insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Unterstützung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaftsämter sowie der Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen bei deren Vollzugsaufgaben,

2. Vertretung der fachlichen Belange in Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstreitverfahren und Fachplanungen, soweit sich diese auf staatliche Aufgaben beziehen,

3. umweltfachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfUV/1#abs-2 (2) Im Bereich des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LfUG nimmt das Landesamt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Unterstützung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

2. Koordinierung und Vernetzung fachbezogener Einrichtungen,

3. fachbezogene Öffentlichkeitsarbeit,

4. fachbezogene Forschung und fachliche Begleitung der Energiewende.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LfUV/1#abs-3 (3) Das Landesamt nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:

1. Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,

2. Berichterstattung gemäß § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),

3. Vollzug des § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG.

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