Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das Bayerische Landesamt für Umwelt
LfUGArt 1 Landesamt für Umwelt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfUG/1#abs-1 (1) Es besteht ein Landesamt für Umwelt mit Sitz in Augsburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfUG/1#abs-2 (2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit Fach- und Vollzugsaufgaben insbesondere
1. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2. des Klimaschutzes, insbesondere bezüglich Ausgleichsmaßnahmen für Treibhausgasemissionen,
3. der Abfallentsorgung,
4. des Immissionsschutzes, insbesondere des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, der Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung,
5. der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes,
6. der Geologie, Geophysik, Geochemie und Bodenkunde,
7. der Energiewende.
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, hinsichtlich der Aufgabe nach Satz 1 Nr. 7 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LfUG/1#abs-3 (3) Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet. Hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe untersteht es der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.