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LfAG

Art 13

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/13#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/13#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und bestimmte Aufgaben auf sie übertragen.

Art 12 Art 14