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Art 13 LfAG (Bayern)

LfA-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung erforderlich.

(2) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und bestimmte Aufgaben auf sie übertragen.