Gesetze / Landesrecht Bayern / LfA-Gesetz
LfAGArt 12
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/12#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Bank und überwacht im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 2 Abs. 3 die gesamte Geschäftsführung der Bank. Er hat den Vorstand zu beraten, kann von ihm Auskünfte verlangen und ihm Empfehlungen erteilen. Der Verwaltungsrat kann jederzeit die gesamten Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bank verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende das Verlangen unterstützt. In welchem Umfang einzelne Geschäfte, insbesondere Kredit- und Gründstücksgeschäfte sowie Beteiligungen, der Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen, bestimmt die Satzung. Diese regelt auch im Übrigen die Zuständigkeit des Verwaltungsrats. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind den Zielen der Bank verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/12#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Familie, Arbeit und Soziales, einem Vertreter der gewerblichen Wirtschaft und zwei beschließenden Vertretern des Bankengewerbes. Die Vertreter des Bankengewerbes werden auf jeweiligen Vorschlag des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands, des Genossenschaftsverbands Bayern und des Bayerischen Bankenverbands e.V. bestellt, wobei jeder Verband im rollierenden System in jeweils zwei aufeinanderfolgenden dreijährigen Amtsperioden mit einem beschließenden Vertreter und in der folgenden dreijährigen Periode mit beratender Stimme als Gast im Verwaltungsrat vertreten ist. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/12#abs-3 (3) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Stellen, die durch sie vertreten werden, vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf drei Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Amtsdauer endet vorzeitig bei Wechsel der Dienststelle oder Beendigung des Dienstverhältnisses.