Gesetze / Rinder-Leukose-Verordnung

LeukoseV 1976

§ 10

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind

1.
die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
2.
die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,

nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

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