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§ 10 LeukoseV 1976

Rinder-Leukose-Verordnung

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind

1.
die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
2.
die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,

nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.