Gesetze / Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung

LeichtflBAusbV

§ 9 Abschlußprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/9#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/9#abs-2 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Es kommt insbesondere in Betracht:
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/9#abs-3 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
b)
Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
c)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
d)
Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuchlicher Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen,
e)
Werkstoffe,
f)
Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstärkten Kunststoffen,
g)
Verbindungstechniken im Flugzeugbau,
h)
Oberflächenbehandlung,
i)
Funktionsweise der gebräuchlichen Flugüberwachungsinstrumente,
k)
Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flugmechanik;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
b)
Material- und Lohnberechnungen,
c)
Mischungsberechnungen,
d)
Hebelgesetz;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
b)
Skizzieren und Zeichnen von Teilen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/9#abs-4 (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde60 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/9#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/9#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/9#abs-7 (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/9#abs-8 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind.

§ 8 § 10