Gesetze / Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung

LeichtflBAusbV

§ 8 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/8#abs-3 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,
2.
Herstellen von Holzverbindungen von Hand,
3.
Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Biegen, Feilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/8#abs-4 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
2.
Werkzeuge,
3.
Holzverbindungen,
4.
Klebstoffe,
5.
Flächen- und Körperberechnung,
6.
Zeichnen einfacher Werkstücke.

Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 7 § 9