Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
LeasFachwirtPrV§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/4#abs-1 (1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/4#abs-2 (2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll sie nachweisen, daß sie die Aufgaben und Ziele von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/4#abs-3 (3) Im Prüfungsfach "Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Sie soll ferner nachweisen, daß sie die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/4#abs-4 (4) Im Prüfungsfach "Recht mit besonderem Bezug zum Leasing" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften anwenden kann. In diesem Rahmen können praxisbezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/4#abs-5 (5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsfach ist mündlich, in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/4#abs-6 (6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/4#abs-7 (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/4#abs-8 (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person nicht länger als 10 Minuten dauern.