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Landesgrenzänderungsstaatsvertrag „Halde Phönix-Nord“

Artikel 2

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Landesgrenz%C3%A4nderungsstaatsvertrag%20%E2%80%9EHalde%20Ph%C3%B6nix-Nord%E2%80%9C/2#abs-1 (1) Auf den im Flurbereinigungsverfahren neu gebildeten Grundstücken sind derzeit folgende altlastverdächtige Flächen bekannt:

1. ehemaliges Glaswerk Maltitz, nur Glasbearbeitung: Gemarkung Langendorf Flur 3 Flurstück 90 (von Sachsen-Anhalt nach Thüringen), Gemarkung Maltitz Flurstücke 138, 143, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152 und 153 (von Sachsen nach Thüringen) und Gemarkung Prößdorf Flur 3 Flurstücke 81, 82, 83, 85 und 86 (waren und bleiben in Thüringen)

2. Kippe des ehemaligen Braunkohletagebaus Phönix-Nord, Rekultivierung abgeschlossen: Gemarkung Prößdorf Flur 3 Flurstück 76, die südliche Hälfte davon (von Thüringen nach Sachsen).

Die betreffenden Flurstücke vor ihrer Umgliederung sind in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt grafisch dargestellt. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Staatsvertrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Landesgrenz%C3%A4nderungsstaatsvertrag%20%E2%80%9EHalde%20Ph%C3%B6nix-Nord%E2%80%9C/2#abs-2 (2) Die Parteien gehen auf der Grundlage der bei ihnen bekannten Informationen davon aus, dass auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen kein Handlungsbedarf bezüglich schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten besteht. Sollten sich auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flurstücken auf Flächen, deren Landeszugehörigkeit gewechselt hat, dennoch schädliche Bodenveränderungen gemäß § 2 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) oder Altlasten gemäß § 2 Abs. 5 BBodSchG befinden, deren Ursachen zeitlich vor den in diesem Vertrag geregelten Landesgrenzänderungen liegen, und sind deswegen nach dem Vollzug der Landesgrenzänderungen von der in dem betroffenen Land für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständigen Behörde ordnungsbehördliche Anordnungen erlassen worden, gilt ergänzend Folgendes: Wenn die bodenschutzrechtliche Anordnung im Einvernehmen mit der vor der Landesgrenzänderung für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständigen Behörde erfolgte und die Inanspruchnahme von nach § 4 BBodSchG Verpflichteten fruchtlos war, trägt das die Flächen abgebende Land die in Vollziehung der ordnungsbehördlichen Anordnungen entstandenen Kosten, insbesondere für die Erstellung von Gutachten zwecks Gefährdungsabschätzung und für die Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen.

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