Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesbildungsratsverordnung
Landesbildungsratsverordnung§ 14 Umlaufbeschlüsse
Stand: 26.08.2026
Bei eilbedürftigen oder einfach gelagerten Angelegenheiten kann auf Antrag der obersten Schulaufsichtsbehörde im Wege des Umlaufverfahrens eine Entscheidung herbeigeführt werden.