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Landesbildungsratsverordnung§ 13 Frist
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/13#abs-1 (1) Der Landesbildungsrat gibt innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm von der obersten Schulaufsichtsbehörde erarbeitete Rechtsverordnungen oder von der Staatsregierung vorgelegte Gesetzentwürfe bekannt geworden sind, seine Stellungnahmen ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/13#abs-2 (2) Vorlagen gelten dem Landesbildungsrat als bekannt geworden, wenn sie dem Vorsitzenden zugegangen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/13#abs-3 (3) Gibt der Landesbildungsrat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme ab, so wird vermutet, dass er keine Bedenken gegen den vorgelegten Entwurf hat.