Gesetze / Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung
LandBauMechMstrV§ 10 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/10#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er sicherheitsrelevante Gesichtspunkte, haftungsrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/10#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen: