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# § 7 LandBauMechMstrV — Situationsaufgabe

Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung  
Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Situationsaufgabe darf keinen Bezug zu den im Meisterprüfungsprojekt gewählten Systemen haben. Es werden vom Meisterprüfungsausschuss aus den folgenden Arbeiten nach den Nummern 1 bis 3 zwei Arbeiten ausgewählt:

- 1. Fehler und Störungen an einem vernetzten mechatronischen System von Geräten, Maschinen oder Anlagen diagnostizieren, Reparaturen effizient umsetzen sowie Funktionen und Störungsmöglichkeiten von Funktionsgruppen anhand der Herstellerdokumentationen erläutern,

- 2. Planen, Durchführen, Inbetriebnehmen sowie Dokumentieren

  - a) mechatronischer Installationen von Bauteilen, von Baugruppen und Systemen an Geräten, an Maschinen oder an Anlagen sowie

  - b) mechatronischer Erweiterungen von Bauteilen, von Baugruppen und Systemen an Geräten, an Maschinen oder an Anlagen oder

- 3. eine vernetzte mechatronische Baugruppe an einem Gerät, einer Maschine oder einer Anlage und deren System einstellen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung.

(4) Jede der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.

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Zitiervorschlag: § 7 LandBauMechMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/7

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