Gesetze / Lagerstättengesetz

LagerstG

§ 5

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstG/5#abs-1 (1) Den beauftragten Personen (§ 2) steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde jederzeit offen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstG/5#abs-2 (2) Auf Verlangen hat der Bohrunternehmer (§ 4) diesen Personen die Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen, auch hat er ihnen erschöpfende Auskunft über die Aufschlußergebnisse zu erteilen. Bohr- und sonstige Gesteinproben dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Anstalt (§ 1) oder ihrer Beauftragten vernichtet werden; auf Anfordern sind sie der Anstalt zur Verfügung zu stellen.

§ 4 § 6