§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstG/2#abs-1 (1) Den mit der Durchführung der geologischen und geophysikalischen Erforschung des Reichsgebietes von den in § 1 bezeichneten Anstalten beauftragten Personen haben die Berechtigten das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme der Wohngebäude, und die Vornahme der Untersuchungsarbeiten jederzeit zu gestatten. Soweit öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Grundstücke entgegenstehen, haben sich die Beauftragten wegen Überlassung solcher Grundstücke mit der jeweils zuständigen Behörde vorher ins Benehmen zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstG/2#abs-2 (2) Etwaige durch die Inanspruchnahme von Grundstücken entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.