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# § 2 LagerstG

Lagerstättengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Den mit der Durchführung der geologischen und geophysikalischen Erforschung des Reichsgebietes von den in § 1 bezeichneten Anstalten beauftragten Personen haben die Berechtigten das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme der Wohngebäude, und die Vornahme der Untersuchungsarbeiten jederzeit zu gestatten. Soweit öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Grundstücke entgegenstehen, haben sich die Beauftragten wegen Überlassung solcher Grundstücke mit der jeweils zuständigen Behörde vorher ins Benehmen zu setzen.

(2) Etwaige durch die Inanspruchnahme von Grundstücken entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.

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Zitiervorschlag: § 2 LagerstG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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