§ 11
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstG/11#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstG/11#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstG/11#abs-3 (3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.