(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.
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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.