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§ 11 LagerstG

Lagerstättengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.