Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.