Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 20 Sonstiges gewerbliches Feilhalten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/20#abs-1 (1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/20#abs-2 (2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/20#abs-2a (2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/20#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/20#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 20 LadSchlG →
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Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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