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LaborV

§ 5 Zulassungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/5#abs-1 (1) Die Zulassung als Prüflaboratorium wird auf Antrag erteilt. Der Antrag auf Zulassung ist an das Landesamt zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 2 genannten Zulassungsbereiche die Zulassung beantragt wird. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/5#abs-2 (2) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Ausstattung und Kompetenz des Prüflaboratoriums gemäß § 4 Abs. 1,

2. Unterlagen zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Prüflaboratorienleiters und seines Vertreters:

a) ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,

b) die jeweils erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4,

c) ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz,

d) eine Erklärung, dass Unzuverlässigkeitsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 6 nicht vorliegen,

3. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 3,

4. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Überwachungsaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle.

Die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 entfallen für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 VPSW für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/5#abs-3 (3) Die Zulassung wird befristet erteilt; die Frist beträgt höchstens fünf Jahre. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn das Prüflaboratorium die Voraussetzungen nach § 4 weiterhin erfüllt.

§ 4 § 6