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# § 5 LaborV (Bayern) — Zulassungsverfahren

Laborverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung als Prüflaboratorium wird auf Antrag erteilt. Der Antrag auf Zulassung ist an das Landesamt zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 2 genannten Zulassungsbereiche die Zulassung beantragt wird. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.

(2) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Ausstattung und Kompetenz des Prüflaboratoriums gemäß § 4 Abs. 1,

2. Unterlagen zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Prüflaboratorienleiters und seines Vertreters:

a) ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,

b) die jeweils erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4,

c) ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz,

d) eine Erklärung, dass Unzuverlässigkeitsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 6 nicht vorliegen,

3. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 3,

4. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Überwachungsaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle.

Die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 entfallen für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 VPSW für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Zulassung wird befristet erteilt; die Frist beträgt höchstens fünf Jahre. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn das Prüflaboratorium die Voraussetzungen nach § 4 weiterhin erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 5 LaborV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/5

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