Gesetze / Landesrecht Bayern / Laborverordnung
LaborV§ 2 Zulassungsbereiche
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/2#abs-1 (1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:
1. Probenahme und allgemeine Verfahren,
2. Anionen, Kationen und Elemente,
3. Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,
4. Biologische Verfahren, Biotests,
5. Mikrobiologische Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/2#abs-2 (2) Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.