Gesetze / Landesrecht Bayern / Laborverordnung

LaborV

§ 2 Zulassungsbereiche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/2#abs-1 (1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:

1. Probenahme und allgemeine Verfahren,

2. Anionen, Kationen und Elemente,

3. Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,

4. Biologische Verfahren, Biotests,

5. Mikrobiologische Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/2#abs-2 (2) Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.

§ 1 § 3