Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeszulagenverordnung
LZulVO -§ 2
Stand: 26.08.2026
Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12, Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung an Förderschulen sowie Schulen für Kranke eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 63,91 Euro.