Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeszulagenverordnung
LZulVO -§ 3
Stand: 26.08.2026
Sonderschullehrer und Lehrer für Sonderpädagogik erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung im Strafvollzugsdienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von76,69 Euro. Die Stellenzulage wird auf eine Stellenzulage nach Nummer 2.5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen angerechnet.