Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 15 Ungültige Stimmen
Stand: 02.08.2026
Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.
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LWahlGVStand: 02.08.2026
Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.