§ 15 LWahlGV (Brandenburg) — Ungültige Stimmen

Landeswahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.