Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswärmeplanungsgesetz NRW
LWPG§ 8 Belastungsausgleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/8#abs-1 (1) Gemeinden, in denen mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, erhalten für die Erstaufstellung der Wärmepläne insgesamt einen pauschalen Belastungsausgleich in Höhe von 165 000 Euro zuzüglich 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner zur Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe der Erstaufstellung eines Wärmeplans. Diese Gesamtsumme des pauschalen Belastungsausgleichs wird den Gemeinden im Rahmen jährlicher Zahlungen zur Verfügung gestellt. Diese jährlichen Zahlungen beginnen ab dem 20. Dezember 2024 bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes. Nach Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgt ein jährlicher Belastungsausgleich für die Fortschreibung der Wärmepläne. Die Belastungen für die Fortschreibung sind ebenfalls konnexitätsrelevant und die Festlegung der Höhe Gegenstand eines eigenen Konnexitätsverfahrens. Die Festlegung der konkreten Höhe des Belastungsausgleichs für die Fortschreibung wird durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/8#abs-2 (2) Alle übrigen Gemeinden erhalten für die Erstaufstellung der Wärmepläne insgesamt einen pauschalen Belastungsausgleich in Höhe von 165 000 Euro zuzüglich 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner zur Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe der Erstaufstellung eines Wärmeplans, wobei diese Gesamtsumme des pauschalen Belastungsausgleichs den Gemeinden im Rahmen jährlicher Zahlungen zur Verfügung gestellt wird und diese jährlichen Zahlungen ab dem 20. Dezember 2024 beginnen und bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgen. Nach Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgt ein jährlicher Belastungsausgleich für die Fortschreibung der Wärmepläne. Die Belastungen für die Fortschreibung sind ebenfalls konnexitätsrelevant und die Festlegung der Höhe Gegenstand eines eigenen Konnexitätsverfahrens. Die Festlegung der konkreten Höhe des Belastungsausgleichs für die Fortschreibung wird durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 geregelt.