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LWO

§ 84 Nachwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/84#abs-1 (1) Sobald feststeht, dass die Abstimmung nicht durchgeführt werden kann oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmungshandlung festgestellt worden ist, sagt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, die Abstimmung ab und macht bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht den Tag der Nachwahl bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/84#abs-2 (2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, mit den gleichen Stimmzetteln, in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen abgestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/84#abs-3 (3) Für die Nachwahl bleiben die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine gültig. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/84#abs-4 (4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 83 § 85