Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 83 Verfahren beim Landeswahlausschuss
Stand: 25.08.2026
Der Landeswahlausschuss prüft die Listen, ermittelt die gültigen und ungültigen Eintragungen und stellt hiernach fest, wie viele gültige Eintragungen für das Volksbegehren geleistet worden sind.