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LWO

§ 83 Verfahren beim Landeswahlausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Landeswahlausschuss prüft die Listen, ermittelt die gültigen und ungültigen Eintragungen und stellt hiernach fest, wie viele gültige Eintragungen für das Volksbegehren geleistet worden sind.

§ 82 § 84