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§ 83 LWO (Bayern) — Verfahren beim Landeswahlausschuss

Landeswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landeswahlausschuss prüft die Listen, ermittelt die gültigen und ungültigen Eintragungen und stellt hiernach fest, wie viele gültige Eintragungen für das Volksbegehren geleistet worden sind.