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# § 71 LWO (Bayern) — Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids durch den Landeswahlausschuss

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Abstimmungsausschüsse und stellt das endgültige Abstimmungsergebnis zusammen.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt für das gesamte Staatsgebiet die Zahlen nach § 69 Abs. 6 und das Ergebnis des Volksentscheids nach Art. 79, Art. 86 oder Art. 88 Abs. 3 LWG fest. Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und der Abstimmungsausschüsse rechnerisch zu berichtigen.

(3) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben bekannt.

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Zitiervorschlag: § 71 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/71

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