Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung

LWO

§ 66 Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/66#abs-1 (1) Die Gemeinde übersendet dem Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg die von ihr geprüften und falls erforderlich vervollständigten Wahlniederschriften samt Anlagen mit einer Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke. Eine Zusammenstellung entfällt für Gemeinden, die nur aus einem Stimmbezirk bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/66#abs-2 (2) Beim Volksentscheid übersendet die Gemeinde die Unterlagen dem Abstimmungsleiter.

§ 65 § 67