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# § 66 LWO (Bayern) — Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde übersendet dem Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg die von ihr geprüften und falls erforderlich vervollständigten Wahlniederschriften samt Anlagen mit einer Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke. Eine Zusammenstellung entfällt für Gemeinden, die nur aus einem Stimmbezirk bestehen.

(2) Beim Volksentscheid übersendet die Gemeinde die Unterlagen dem Abstimmungsleiter.

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Zitiervorschlag: § 66 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/66

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