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LWO

§ 65 Zweite Schnellmeldung bei der Landtagswahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/65#abs-1 (1) Die Gemeinde stellt die Wahlergebnisse auf Grund der Wahlniederschriften zusammen, ermittelt das Gemeindeergebnis und teilt es wie die Erste Schnellmeldung unmittelbar nach Abschluss dieser Feststellung dem Stimmkreisleiter mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/65#abs-2 (2) Der Stimmkreisleiter stellt die Gemeindeergebnisse zum Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dieses dem Landeswahlleiter sofort mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/65#abs-3 (3) Der Landeswahlleiter stellt nach Eingang der Mitteilungen über die Stimmkreisergebnisse das Gesamtwahlergebnis vorläufig fest. Er kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.

§ 64 § 66