Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 55 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/55#abs-1 (1) Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich der Anordnung nach Art. 6 Nr. 5 LWG das Abstimmungsergebnis ohne Unterbrechung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/55#abs-2 (2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen nacheinander zu ermitteln und festzustellen.