(1) Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich der Anordnung nach Art. 6 Nr. 5 LWG das Abstimmungsergebnis ohne Unterbrechung.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen nacheinander zu ermitteln und festzustellen.