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§ 55 LWO (Bayern) — Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand

Landeswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich der Anordnung nach Art. 6 Nr. 5 LWG das Abstimmungsergebnis ohne Unterbrechung.

(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen nacheinander zu ermitteln und festzustellen.